Zudem gingen sie – im Vergleich zur Beurteilung von RAD-Arzt Dr. med. E. vom 5. April 2011, der die Arbeitsfähigkeit bei Büroarbeiten nicht oder nur unwesentlich eingeschränkt beurteilte (vgl. VB 80 S. 1 f.) – anstelle einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von einer 50%ige Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus (vgl. VB 252.1 S. 13). Damit liegt im Vergleich zur Verfügung vom 5. Januar 2012 grundsätzlich eine relevante Veränderung des Gesundheitszustands (vgl. E. 2.1. hiervor) vor. Liegt ein Revisionsgrund im Sinne von Art.