In der bisherigen bereits angepassten Tätigkeit als Geschäftsführer und bei sehr leichten und leichten sowie nur selten kurzfristig mittelschweren manuellen Tätigkeiten als mitarbeitender, selbständiger Unternehmer bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. In angepasster Tätigkeit bestehe auch lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, da die psychiatrische Diagnose in sämtlichen Tätigkeiten zum Tragen komme (VB 252.1 S. 12 f.). Eine angepasste Tätigkeit müsse entweder im Idealfall nur administrativer Art sein oder leichte Tätigkeiten und nur kurzzeitig auch mittelschwere Arbeiten erfordern.