heisse rückwirkend ab 1. Juni 2019 Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % (VB 275 S. 4 ff.). Demgegenüber beantragt der Beschwerdeführer die Zusprache einer ganzen Invalidenrente und macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt und seinem multiplen und progredienten Beschwerdebild nicht Rechnung getragen. Es bestehe keine Restarbeitsfähigkeit mehr, die wirtschaftlich genutzt werden könne (Beschwerde S. 3 ff.).