1. Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 6. Januar 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 275) im Wesentlichen gestützt auf das ZMB- Gutachten vom 27. Mai 2021 davon aus, der Beschwerdeführer sei in der bisherigen bereits angepassten Tätigkeit als Geschäftsführer weiterhin zu 50 % arbeitsunfähig. Damit sei der Invaliditätsgrad mittels "Prozentvergleich" zu ermitteln, womit die revisionsweise Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung ergebe. Es bestehe deshalb "durchgehend", das -4-