Im Rahmen der im Juli 2010 von Amtes wegen angehobenen Revision fand eine weitere Abklärung an Ort und Stelle für Selbstständigerwerbende statt und der Abklärungsdienst nahm zweimal Stellung zu den Einwänden des Beschwerdeführers. Mit Verfügung vom 5. Januar 2012 wurde die Rente des Beschwerdeführers schliesslich ab dem 1. März 2012 auf eine halbe IV-Rente herabgesetzt (IV-Grad 50 %). Der Rentenanspruch blieb in der folgenden Revision unverändert (Mitteilung vom 28. Juli 2014).