Für den ohne jeden Beleg behaupteten Soziallohn gibt es sodann keine Hinweise. Zudem widerspräche ein Soziallohn dem Umstand, dass die Arbeitgeberin mit den Leistungen des Beschwerdeführers zufrieden ist (VB II 185). Nachdem der Beschwerdeführer für die angestammte Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig ist, zeigt der Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG einen Invaliditätsgrad von 0 %. Folglich ist der Einspracheentscheid vom 5. Januar 2022 zu bestätigen, worin der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente verneint worden war. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).