5. Unbestrittenermassen kehrte der Beschwerdeführer wieder an seinen Arbeitsplatz zurück. Gemäss der Arbeitgeberin "geht es gut". Mit dem Beschwerdeführer sei "vorerst" ein befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen worden (Telefonnotiz vom 2. August 2021, VB II 185). Ob damit, wie vorgebracht, kein stabiles Arbeitsverhältnis vorliegt, ist unbeachtlich. Entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer – entsprechend der Beurteilung des Kreisarztes – fähig ist, seine angestammte Arbeit wieder auszuführen. Für den ohne jeden Beleg behaupteten Soziallohn gibt es sodann keine Hinweise.