4.5. Nach dem Dargelegten zeigen sich keine auch nur geringen Zweifel an den auf den gesamten Akten beruhenden und nachvollziehbaren Beurteilungen von Dr. med. univ. C. vom 3. März und 6. August 2021, wonach dem Beschwerdeführer trotz der bei den Unfallereignissen vom 15. Mai und 26. Juli 2019 zugezogenen Verletzungen wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit als Gipser zuzumuten ist. Somit ist darauf abzustellen (vgl. E. 2.2.). In antizipierter Beweiswürdigung rechtfertigen sich folglich keine weiteren Abklärungen, da davon keine neuen anspruchsbeeinflussenden Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 124 V 90 E. 4b S. 94).