Während die Rente den Erwerbsausfall deckt, gleicht die Integritätsentschädigung – unabhängig von der Erwerbsfähigkeit – Schäden an der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität aus (Art. 36 Abs. 1 UVG). So hat zum Beispiel eine schwere Entstellung im Gesicht, die (gem. Suva-Tabelle 22) einen Anspruch auf eine hohe Integritätsentschädigung gibt, per se keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit als Gipser, womit kein Rentenanspruch entsteht.