4.3. Die Anerkennung eines Integritätsschadens durch die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. April 2021 (VB II 167) steht nicht im Widerspruch zur Verneinung des Rentenanspruchs. Rente und Integritätsentschädigung verfolgen verschiedene Ziele. Während die Rente den Erwerbsausfall deckt, gleicht die Integritätsentschädigung – unabhängig von der Erwerbsfähigkeit – Schäden an der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität aus (Art. 36 Abs. 1 UVG).