Die IV als finale Versicherung (Urteil des Bundesgerichts 8C_261/2019 vom 8. Juli 2019 E. 4.3.1 mit Hinweisen) hat nicht zwischen krankheitsbedingten und unfallkausalen Beeinträchtigungen zu unterscheiden und ist damit im Gegensatz zur Unfallversicherung nicht nur für die unfallkausalen Beschwerden leistungspflichtig. Unter Berücksichtigung sämtlicher Beschwerden gelangte sie in der Verfügung vom 24. Januar 2022 zu einem entsprechend eingeschränkteren Belastungsprofil bei einem IV-Grad von 21 % (Stellungnahme von Dr. med. univ. C. vom 6. August 2021, VB II 188).