Der Beschwerdeführer leidet an verschiedenen nicht unfallkausalen Beschwerden (vgl. E. 3.2.: OSG und USG links, aktivierte Plantarfasciitis rechts, Grosszehengrundgelenksarthrose rechts, Kniegelenk links, Wirbelsäule, Herzbeschwerden). Die IV als finale Versicherung (Urteil des Bundesgerichts 8C_261/2019 vom 8. Juli 2019 E. 4.3.1 mit Hinweisen) hat nicht zwischen krankheitsbedingten und unfallkausalen Beeinträchtigungen zu unterscheiden und ist damit im Gegensatz zur Unfallversicherung nicht nur für die unfallkausalen Beschwerden leistungspflichtig.