C. Einsicht in die Arbeitsplatzbeschreibung (VB II 186) und gestützt darauf hielt er am 6. August 2021 (VB II 188) an seiner Beurteilung vom 3. März 2021 fest. Ärztliche Berichte mit Einschätzungen, die von Dr. med. univ. C. Beurteilung anlässlich des Fallabschlusses abweichen, sind nicht ersichtlich. Folglich kann der Beschwerdeführer aus der nicht abschliessenden Stellungnahme von Dr. med. univ. C. vom 18. Dezember 2019 nichts zu seinen Gunsten ableiten. -5-