Die unbegründete Stellungnahme von Dr. med. univ. C. vom 18. Dezember 2019 war nicht abschliessend. Weitere Heilbehandlungen folgten. Erst die Beurteilung vom 3. März 2021 erfolgte mit Blick auf den Fallabschluss (VB II 145 S. 1: Vorlagegrund). Darin kam der Kreisarzt zum Schluss, von weiteren medizinischen Massnahmen sei in Bezug auf die unfallkausalen Beschwerden keine wesentliche Besserung mehr zu erwarten; es bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf (VB II 149 S. 1). Sodann nahm Dr. med. univ. C. Einsicht in die Arbeitsplatzbeschreibung (VB II 186) und gestützt darauf hielt er am 6. August 2021 (VB II 188) an seiner Beurteilung vom 3. März 2021 fest.