2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 4. März 2022 die Abweisung der Beschwerde. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. Januar 2022 verneinte die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit den Unfällen vom 15. Mai 2019 und vom 26. Juli 2019 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers (Vernehmlassungsbeilage betr. Unfall vom 15. Mai 2019 [VB I] 100; VB betr. Unfall vom 26. Juli 2019 [VB II] 205). Im Folgenden ist die Rechtmässigkeit des Einspracheentscheids zu prüfen.