Es bestehe daher kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Daran hielt sie nach der Durchführung des Einspracheverfahrens mit Einspracheentscheid vom 5. Januar 2022 fest. 2. 2.1. Am 7. Februar 2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau und beantragte Folgendes: