C., Arzt für Allgemeinmedizin, vor. Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 20. April 2021 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von je 5% für die am linken Ellbogen und linken Fuss zugezogenen Verletzungen zu. Zuvor, am 16. April 2021, hatte sie die Heil- kosten- und Taggeldleistungen per 30. April 2021 eingestellt. Am 31. August 2021 verfügte die Beschwerdegegnerin sodann, der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit wieder vollständig arbeitsfähig. Es bestehe daher kein Anspruch auf eine Invalidenrente.