1. Der 1967 geborene Beschwerdeführer ist als Gipser bei der B., Q., angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 15. Mai 2019 stürzte er auf einer Baustelle von einer Leiter und verletzte sich dabei am linken Ellbogen. Am 26. Juli 2019 zog er sich bei einem Stolperunfall eine Fraktur der Metartasalen I bis IV am linken Fuss zu. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für beide Unfälle. Sie holte ärztliche Unterlagen ein und legte die Akten wiederholt dem Kreisarzt Dr. med. univ. C., Arzt für Allgemeinmedizin, vor.