Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2022.56 / TR / fi Art. 87 Urteil vom 14. September 2022 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Reimann Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Nicolai Fullin, Advokat, indemnis Rechtsanwälte, Spalenberg 20, Postfach, 4001 Basel Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 5. Januar 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1967 geborene Beschwerdeführer ist als Gipser bei der B., Q., angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 15. Mai 2019 stürzte er auf einer Baustelle von einer Leiter und verletzte sich dabei am linken Ellbogen. Am 26. Juli 2019 zog er sich bei einem Stolperunfall eine Fraktur der Metartasalen I bis IV am linken Fuss zu. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für beide Unfälle. Sie holte ärztliche Unterlagen ein und legte die Akten wiederholt dem Kreisarzt Dr. med. univ. C., Arzt für Allgemeinmedizin, vor. Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 20. April 2021 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von je 5% für die am linken Ellbogen und linken Fuss zugezogenen Verletzungen zu. Zuvor, am 16. April 2021, hatte sie die Heil- kosten- und Taggeldleistungen per 30. April 2021 eingestellt. Am 31. Au- gust 2021 verfügte die Beschwerdegegnerin sodann, der Beschwerdefüh- rer sei in der angestammten Tätigkeit wieder vollständig arbeitsfähig. Es bestehe daher kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Daran hielt sie nach der Durchführung des Einspracheverfahrens mit Einspracheentscheid vom 5. Januar 2022 fest. 2. 2.1. Am 7. Februar 2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau und beantragte Folgen- des: "1. Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 5. Ja- nuar 2022 aufzuheben und es sei diese zu verpflichten, dem Beschwer- deführer eine Invalidenrente nach den gesetzlichen Bestimmungen zu leisten. 2. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zu den Folgen der Unfälle vom 15. Mai 2019 und vom 26. Juli 2019 zu tätigen und es sei im Anschluss erneut über die Versicherungsansprüche des Be- schwerdeführers zu entscheiden. 3. Unter o/e-Kostenfolge." 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 4. März 2022 die Abweisung der Beschwerde. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. Januar 2022 ver- neinte die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit den Unfällen vom 15. Mai 2019 und vom 26. Juli 2019 einen Rentenanspruch des Beschwer- deführers (Vernehmlassungsbeilage betr. Unfall vom 15. Mai 2019 [VB I] 100; VB betr. Unfall vom 26. Juli 2019 [VB II] 205). Im Folgenden ist die Rechtmässigkeit des Einspracheentscheids zu prüfen. 2. 2.1. Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). 2.2. Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist massgebend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anam- nese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zu- sammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). An Berichten versicherungsinterner Ärzte darf kein auch nur geringer Zweifel bestehen (BGE 135 V 465 E. 4.6 S. 471). 3. 3.1. Beim Sturz von der Leiter zog sich der Beschwerdeführer am 15. Mai 2019 eine Trizepssehnenruptur links mit knöchernem Ausriss vom Olecranon, eine Olecranonfraktur links sowie Parästhesien des N. ulnaris links zu (Aus- trittsbericht des Spitals D. vom 20. Mai 2019, VB I 20 S. 1). Am 16. Mai 2019 wurde der linke Ellbogen operiert (gem. Operationsbericht: Cerclaje, Nv. ulnaris Revision, VB I 21 S. 2). Aufgrund persistierender Beschwerden erfolgte am 13. Januar 2020 eine weitere Operation am linken Ellbogen (gem. Operationsbericht der Orthopädie E. vom 13. Januar 2020: Bursektomie, Osteosynthesematerial-Entfernung, Entfernung Ossikel am Ansatz der Trizepssehne, Trizepssehnennaht Ellbogen links, VB I 53). Zuvor, am 26. Juli 2019, hatte sich der Beschwerdeführer bei einem Stolperunfall Frakturen der Metatarsalen I bis IV am linken Fuss zugezogen (Sprechstundenbericht des Spitals F. vom 29. April 2020, VB II 83 S. 1). -4- 3.2. Nach Durchsicht der Akten hielt Kreisarzt Dr. med. univ. C. in der ärztlichen Beurteilung vom 3. März 2021 fest, die unfallbedingten Verletzungen am linken Fuss und linken Ellbogen seien ohne relevanten Einfluss auf das Belastbarkeitsprofil als Gipser. Die in den Akten dokumentierten degenera- tiven Veränderungen am Skelett (OSG und USG links, aktivierte Plantar- fasciitis rechts, Grosszehengrundgelenksarthrose rechts, Kniegelenk links, Wirbelsäule) sowie die Herzprobleme stünden in keinem Zusammenhang mit den Unfallereignissen (VB II 149). Nach Durchsicht der Arbeitsplatzbe- schreibung (VB II 186) hielt Dr. med. univ. C. am 6. August 2021 daran fest, dass der Beschwerdeführer "rein unfallbedingt" als Gipser vollständig arbeitsfähig sei (VB II 188). 4. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er in seinem angestammten Beruf als Gipser wieder voll arbeitsfähig sei (zum Rügeprinzip: BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f., 110 V 48 E. 4a S. 52 f.). 4.1. Er verweist dabei auf eine Stellungnahme von Dr. med. univ. C. vom 18. Dezember 2019 (VB II 36), in welcher dieser aufgrund der (damals) vor- liegenden Dokumentation und dem Verlauf eine berufliche Umorientierung für unumgänglich erachtete. Seither habe sich keine wesentliche Verbes- serung des Gesundheitszustands eingestellt. Es sei darauf abzustellen. Die unbegründete Stellungnahme von Dr. med. univ. C. vom 18. De- zember 2019 war nicht abschliessend. Weitere Heilbehandlungen folgten. Erst die Beurteilung vom 3. März 2021 erfolgte mit Blick auf den Fallab- schluss (VB II 145 S. 1: Vorlagegrund). Darin kam der Kreisarzt zum Schluss, von weiteren medizinischen Massnahmen sei in Bezug auf die unfallkausalen Beschwerden keine wesentliche Besserung mehr zu erwar- ten; es bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf (VB II 149 S. 1). Sodann nahm Dr. med. univ. C. Einsicht in die Arbeits- platzbeschreibung (VB II 186) und gestützt darauf hielt er am 6. August 2021 (VB II 188) an seiner Beurteilung vom 3. März 2021 fest. Ärztliche Berichte mit Einschätzungen, die von Dr. med. univ. C. Beurteilung anlässlich des Fallabschlusses abweichen, sind nicht ersichtlich. Folglich kann der Beschwerdeführer aus der nicht abschliessenden Stellungnahme von Dr. med. univ. C. vom 18. Dezember 2019 nichts zu seinen Gunsten ableiten. -5- 4.2. Ebenso unbehelflich ist der Hinweis auf die Verfügung der Eidgenössi- schen Invalidenversicherung (IV) vom 24. Januar 2022 (Beschwerdebei- lage 3), wonach der Beschwerdeführer unfallbedingt seine angestammte Tätigkeit als Gipser nicht mehr ausüben könne. Der Beschwerdeführer leidet an verschiedenen nicht unfallkausalen Be- schwerden (vgl. E. 3.2.: OSG und USG links, aktivierte Plantarfasciitis rechts, Grosszehengrundgelenksarthrose rechts, Kniegelenk links, Wirbel- säule, Herzbeschwerden). Die IV als finale Versicherung (Urteil des Bun- desgerichts 8C_261/2019 vom 8. Juli 2019 E. 4.3.1 mit Hinweisen) hat nicht zwischen krankheitsbedingten und unfallkausalen Beeinträchtigun- gen zu unterscheiden und ist damit im Gegensatz zur Unfallversicherung nicht nur für die unfallkausalen Beschwerden leistungspflichtig. Unter Be- rücksichtigung sämtlicher Beschwerden gelangte sie in der Verfügung vom 24. Januar 2022 zu einem entsprechend eingeschränkteren Belastungs- profil bei einem IV-Grad von 21 % (Stellungnahme von Dr. med. univ. C. vom 6. August 2021, VB II 188). Diese Feststellungen tangieren jedoch die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin nicht, weil die IV eine umfas- sendere Beurteilung vornahm. 4.3. Die Anerkennung eines Integritätsschadens durch die Beschwerdegegne- rin mit Verfügung vom 20. April 2021 (VB II 167) steht nicht im Widerspruch zur Verneinung des Rentenanspruchs. Rente und Integritätsentschädigung verfolgen verschiedene Ziele. Während die Rente den Erwerbsausfall deckt, gleicht die Integritätsentschädigung – unabhängig von der Erwerbs- fähigkeit – Schäden an der körperlichen, geistigen oder psychischen Inte- grität aus (Art. 36 Abs. 1 UVG). So hat zum Beispiel eine schwere Entstel- lung im Gesicht, die (gem. Suva-Tabelle 22) einen Anspruch auf eine hohe Integritätsentschädigung gibt, per se keinen Einfluss auf die Arbeitsfähig- keit als Gipser, womit kein Rentenanspruch entsteht. 4.4. Für eine richtungsgebende Verschlimmerung eines stummen Vorzustands der als "eher unspezifisch" beschriebenen Fussschmerzen (Bericht des Spitals F. vom 6. April 2021, VB II 156 S. 2) durch die versicherten Ereignisse gibt es weder Hinweise in den Akten noch belegt der Be- schwerdeführer diese Ausführungen mit ärztlichen Berichten. Ein Vorzu- stand im Bereich des linken Fusses ist einzig für das MTP-I-Gelenk (Meta- tarsophalangealgelenk) ersichtlich (Bericht des Kantonsspitals G. vom 24. September 2019, VB II 17), nicht aber für das durch den Unfall vom 26. Juli 2019 tangierte Tarsometatarsale-Gelenk (für dessen degenerative Veränderungen die Beschwerdegegnerin eine Integritätsentschädigung anerkannte, VB II 150 S. 1). Die vom Beschwerdeführer angestellten laien- haften (medizinischen) Vermutungen vermögen ärztliche Berichte nicht zu -6- ersetzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_672/2020 vom 15. April 2021 E. 4.3 und 8C_794/2017 vom 27. März 2018 E. 4.2.2). 4.5. Nach dem Dargelegten zeigen sich keine auch nur geringen Zweifel an den auf den gesamten Akten beruhenden und nachvollziehbaren Beurteilungen von Dr. med. univ. C. vom 3. März und 6. August 2021, wonach dem Beschwerdeführer trotz der bei den Unfallereignissen vom 15. Mai und 26. Juli 2019 zugezogenen Verletzungen wieder eine vollständige Arbeits- fähigkeit als Gipser zuzumuten ist. Somit ist darauf abzustellen (vgl. E. 2.2.). In antizipierter Beweiswürdigung rechtfertigen sich folglich keine weiteren Abklärungen, da davon keine neuen anspruchsbeeinflussenden Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 124 V 90 E. 4b S. 94). 5. Unbestrittenermassen kehrte der Beschwerdeführer wieder an seinen Ar- beitsplatz zurück. Gemäss der Arbeitgeberin "geht es gut". Mit dem Be- schwerdeführer sei "vorerst" ein befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen worden (Telefonnotiz vom 2. August 2021, VB II 185). Ob damit, wie vor- gebracht, kein stabiles Arbeitsverhältnis vorliegt, ist unbeachtlich. Entschei- dend ist, dass der Beschwerdeführer – entsprechend der Beurteilung des Kreisarztes – fähig ist, seine angestammte Arbeit wieder auszuführen. Für den ohne jeden Beleg behaupteten Soziallohn gibt es sodann keine Hin- weise. Zudem widerspräche ein Soziallohn dem Umstand, dass die Arbeit- geberin mit den Leistungen des Beschwerdeführers zufrieden ist (VB II 185). Nachdem der Beschwerdeführer für die angestammte Tätigkeit voll- umfänglich arbeitsfähig ist, zeigt der Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG einen Invaliditätsgrad von 0 %. Folglich ist der Einspracheentscheid vom 5. Januar 2022 zu bestätigen, worin der Anspruch des Beschwerde- führers auf eine Rente verneint worden war. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 6.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als So- zialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. -7- Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Gesundheit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). -8- Aarau, 14. September 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Reimann