ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bleiben (VB 63 S. 3). Dies kann jedoch nicht ohne Weiteres gesagt werden, da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sämtliche psychischen Leiden, auch leichte bis mittelschwere depressive Erkrankungen, in Hinblick auf die Beurteilung der invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz deren funktionellen Auswirkungen auf das Leistungsvermögen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 428). Folglich bestehen auch diesbezüglich zumindest geringe Zweifel (vgl. E. 3.2. hiervor) an den Beurteilungen von RAD-Arzt Dr. med. D..