9C_512/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 3 mit Hinweis auf 9C_1026/2012 vom 13. Februar 2013 E. 3.3). Zu beachten ist allerdings, dass Dr. med. G. – zumindest sinngemäss – festhielt, die psychischen Beschwerden seien so ausgeprägt, dass die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (vgl. VB 48 S. 3 f.). Zur depressiven Entwicklung hielt RAD-Arzt Dr. med. D. in seiner Stellungnahme vom 9. Dezember 2021 einzig fest, die neu gestellten Diagnosen (Verdachtsdiagnose einer reaktiven Depression, DD Anpassungsstörung) seien nicht "iv-relevant" und würden deshalb -7-