Aus den Ausführungen im fraglichen Bericht ist zu schliessen, dass es sich bei der attestierten Einschränkung von 10 bis 30 % um einen in der entsprechenden Fachliteratur für eine Störung, wie sie bei der Beschwerdeführerin festgestellt wurde, generell angenommenen und nicht um einen sich konkret bei der Beschwerdeführerin ergebenden Wert handelt. In dieser Hinsicht ist auch die Beurteilung von RAD-Arzt Dr. med. D. nicht nachvollziehbar: Wenn gemäss RAD-Arzt Dr. med. D. die Arbeitsfähigkeit nur bei Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an die Funktionsfähigkeit eingeschränkt ist (vgl. VB 45 S. 4), bleibt unklar, woraus sich die quantitative Einschränkung