Aus der neuropsychologischen Beurteilung geht auch nicht hervor, ob die quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Projektcontrolling betrifft oder sich auf eine angepasste Tätigkeit bezieht. Aus den Ausführungen im fraglichen Bericht ist zu schliessen, dass es sich bei der attestierten Einschränkung von 10 bis 30 % um einen in der entsprechenden Fachliteratur für eine Störung, wie sie bei der Beschwerdeführerin festgestellt wurde, generell angenommenen und nicht um einen sich konkret bei der Beschwerdeführerin ergebenden Wert handelt.