ropsychologische Beurteilung, ohne diese einer eigenen Würdigung zu unterziehen (vgl. VB 45 S. 4). Aus der neuropsychologischen Beurteilung geht auch nicht hervor, ob die quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Projektcontrolling betrifft oder sich auf eine angepasste Tätigkeit bezieht.