4.1.2. Aus dem Bericht des Kantonsspitals B. über die neuropsychologische Untersuchung vom 20. Februar 2020 geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin eine leichte neuropsychologische Störung festgestellt wurde. Bei Aufgaben und Tätigkeiten mit hohen Anforderungen sei die Funktionsfähigkeit eingeschränkt. Dies entspreche aus rein neuropsychologischer Sicht einem Grad der Arbeitsunfähigkeit von 10-30 %. Weitere Einschränkungen würden sich aufgrund der Schwierigkeiten mit der linken Hand ergeben, was "aus medizinischer Sicht" beantwortet werden müsse (VB 41 S. 7).