"1. Die Verfügung der IV-Stelle SVA Aargau vom 10. Januar 2022 sei aufzuheben. 2. Es sei der Beschwerdeführerin eine volle Rente zuzusprechen. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die IV-Stelle SVA Aargau zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 9. März 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Replik vom 21. März 2022 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: