Nach Abklärungen in beruflicher und medizinischer Hinsicht und Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 25. November 2020 die Abweisung deren Rentenbegehrens in Aussicht. Nachdem die Beschwerdeführerin dagegen Einwände erhoben hatte, verfügte die Beschwerdegegnerin nach neuerlicher Rücksprache mit dem RAD am 10. Januar 2022 die Abweisung des Rentenbegehrens. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 10. Januar 2022 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Februar 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: