4.3. Zusammengefasst erweisen sich die sachverhaltlichen Abklärungen der Beschwerdegegnerin als unzureichend, weshalb eine Beurteilung der (weiteren) Leistungsansprüche des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Unfall vom 1. Juni 2020 aktuell nicht möglich ist. Die Beschwerdegegnerin wird folglich ergänzende medizinische Abklärungen zu tätigen haben, um alsdann ihre weitere Leistungspflicht erneut zu beurteilen.