Eigene Erhebungen der Beschwerdegegnerin zum Arbeitsprofil der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers fehlen. Es bleibt damit letztlich ungewiss, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass eine (auf unfallbedingte objektivierbare organische Befunde zurückzuführende) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit vorliegt. Bereits diese Umstände genügen, um an den von der Beschwerdegegnerin eingeholten versicherungsinternen Beurteilungen zumindest geringe Zweifel zu begründen, weshalb auch darauf nicht abgestellt werden kann (vgl. vorne E. 2.2.4.).