Im Widerspruch dazu attestierte Dr. med. H. in seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 2022 "gewisse Einschränkungen" der Arbeitsfähigkeit für "schweres Heben und Tragen und Überkopfarbeiten". Zum anderen verneinte Dr. med. H. eine "namhafte Funktionseinschränkung […] für die Tätigkeit als KFZ-Mechaniker", welche indes zumindest gemäss den gutachterlichen Erhebungen gelegentliche (vgl. S. 42 des PMEDA-Gutachtens) respektive häufige (vgl. S. 78 des nämlichen Gutachtens) Überkopfarbeiten umfasst, für welche nach Dr. med. H. jedoch gerade "gewisse Einschränkungen" bestehen. Eigene Erhebungen der Beschwerdegegnerin zum Arbeitsprofil der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers fehlen.