C. in seinen Stellungnahmen vom 3. Mai 2021 (VB 152) und vom 30. November 2021 (VB 176) davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Automechaniker uneingeschränkt arbeitsfähig sei respektive die Arbeitsfähigkeit lediglich für "körperlich belastende Berufe" (vgl. VB 176) teilweise eingeschränkt sei. Im Widerspruch dazu attestierte Dr. med. H. in seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 2022 "gewisse Einschränkungen" der Arbeitsfähigkeit für "schweres Heben und Tragen und Überkopfarbeiten".