4.2. Ähnliches gilt auch bezüglich der von der Beschwerdegegnerin veranlassten kreisärztlichen beziehungsweise versicherungsmedizinischen Beurteilungen der Dres. med. C. und H.. Zum einen ging Dr. med. C. in seinen Stellungnahmen vom 3. Mai 2021 (VB 152) und vom 30. November 2021 (VB 176) davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Automechaniker uneingeschränkt arbeitsfähig sei respektive die Arbeitsfähigkeit lediglich für "körperlich belastende Berufe" (vgl. VB 176) teilweise eingeschränkt sei.