ser erhob ferner eine seitengleich starkgradige Beschwielung der Handflächen (S. 47 des PMEDA-Gutachtens), was rechtsprechungsgemäss für eine anhaltende rege körperliche Aktivität spricht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_119/2017 vom 11. Mai 2017 E. 6.2.1), obschon der Beschwerdeführer sich als vollständig arbeitsunfähig für sämtliche Tätigkeiten sieht (vgl. die Angaben gegenüber dem internistischen Gutachter auf S. 42 und dem orthopädischen Gutachter auf S. 78 des PMEDA-Gutachtens). Der psychiatrische Gutachter Dr. med. G. schliesslich beschrieb den Beschwerdeführer als "sportlich" mit "beschwielte[n] Händen".