Dies wäre indes zur Nachvollziehbarkeit der gutachterlichen Schlussfolgerung angesichts der vom orthopädischen Gutachter erhobenen klinischen Befunde und insbesondere der von diesem beobachteten Beweglichkeit und normalen Bemuskelung der linken Schulter sowie des fehlenden schmerzgeplagten Eindrucks des Beschwerdeführers notwendig gewesen. Dies gilt umso mehr, als auch im Rahmen der internistischen Untersuchung beim Ein- und Auskleiden keine Einschränkungen beobachtet werden konnten und der Beschwerdeführer ebenfalls "nicht schmerzgeplagt" gewirkt habe, was vom internistischen Gutachter Dr. med. E. als "Diskrepanz zur Schmerzangabe" beurteilt wurde (S. 45 des PMEDA-Gutachtens).