4.1.2. Wie diese Befunde eine "einschränkte Belastbarkeit für Arbeiten mit höherem Kraftaufwand den linken Arm betreffend" und folglich eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit begründen sollen, wird von Dr. med. F. nur ungenügend plausibel hergeleitet. Dies wäre indes zur Nachvollziehbarkeit der gutachterlichen Schlussfolgerung angesichts der vom orthopädischen Gutachter erhobenen klinischen Befunde und insbesondere der von diesem beobachteten Beweglichkeit und normalen Bemuskelung der linken Schulter sowie des fehlenden schmerzgeplagten Eindrucks des Beschwerdeführers notwendig gewesen.