Der Beschwerdeführer habe auf den orthopädischen PMEDA-Gutachter denn auch keinen schmerzgeplagten Eindruck gemacht und die Funktionsprüfung der linken Schulter habe keine namhaften Defizite gezeigt. Insgesamt sei damit nach wie vor davon auszugehen, dass eine weitere Behandlung zu keiner namhaften Verbesserung der Leistungsfähigkeit führen werde und lediglich "für schweres Heben und Tragen und Überkopfarbeiten" gewisse Einschränkungen bestünden (vgl. S. 4 f. der fraglichen Stellungnahme). 4.