Die Gutachter hielten zusammenfassend fest, dem Beschwerdeführer sei die angestammte Tätigkeit als Automechaniker aus gesamtmedizinischer Sicht seit Juli 2020 in einem vollen Pensum zumutbar, indes bestehe eine orthopädisch begründete Leistungseinschränkung von 50 %. In einer angepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne hohe Anforderungen an die soziale Kompetenz und Stressbelastbarkeit und ohne häufige Arbeiten "über der Horizontalen" bestehe demgegenüber spätestens seit der Begutachtung eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 10 f. des PMEDA-Gutachtens).