VB 137] und 4. Juni 2021 [VB 164]). Dr. med. C. ging zusammengefasst davon aus, dass sich der Beschwerdeführer beim Verkehrsunfall vom 1. Juni 2020 infolge eines Sturzes mit seinem Motorrad (vgl. zum Unfallhergang den Polizeirapport vom 12. Juni 2020 in VB 23, S. 4 ff.) eine AC-Gelenksverletzung Tossy I-II links zugezogen habe. Aufgrund der objektivierten Befunde sei spätestens nach drei Monaten von einer wiederum vollen Arbeitsfähigkeit auch in der angestammten Tätigkeit auszugehen, zumal selbst bei einem operativen Vorgehen mit einer Behandlungsdauer von lediglich maximal acht Wochen zu rechnen gewesen wäre. Eine weitere Behandlungsbedürftigkeit sei nicht ausgewiesen.