Die noch über den 31. Dezember 2020 hinaus geklagten Beschwerden seien ferner nicht objektivierbar und stünden in keinem adäquat-kausalen Zusammenhang mit dem Unfall vom 1. Juni 2020. Die Leistungen seien daher per 31. Dezember 2020 einzustellen. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber zusammengefasst geltend, auf die von der Beschwerdegegnerin eingeholten kreisärztlichen Beurteilungen könne nicht abgestellt werden. Vielmehr bestünden nach wie vor objektivierbare und auf den Unfall vom 1. Juni 2020 zurückzuführende Beschwerden, welche eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit zur Folge hätten. Die Beschwerdegegnerin sei daher (weiterhin) leistungspflichtig.