2.3. Mit Eingabe vom 1. April 2022 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die IV-Stelle des Kantons Aargau zur Beurteilung eines allfälligen Anspruchs auf Leistungen nach IVG die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens beabsichtige, weshalb "[m]öglicherweise […] eine Koordination denkbar bzw. das Verfahren bis zum Vorliegen dieses Gutachtens zu sistieren" wäre. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Eingabe vom 19. April 2022, auf eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens sei zu verzichten.