3. Subeventualiter sei die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese zu verpflichten, ein gerichtliches Gutachten im Fachgebiet "Orthopädie" zur Frage der Arbeitsunfähigkeit und der Unfallkausalität einzuholen, und es sei nach Vorliegen dieses Gutachtens neu über den Leistungsanspruch gemäss Ziff. 1 des Rechtsbegehrens zu entscheiden. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. " 2.2. Mit Vernehmlassung vom 7. März 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. -3-