2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14.01.2022 aufzuheben und zur Beurteilung des Leistungsanspruchs dem Beschwerdeführer ein gerichtliches Gutachten im Fachgebiet "Orthopädie" zur Frage der Arbeitsunfähigkeit und der Unfallkausalität einzuholen, und es sei nach Vorliegen dieses Gutachtens neu über den Leistungsanspruch gemäss Ziff. 1 des Rechtsbegehrens zu entscheiden.