Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Unfalls und richtete die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) aus. Mit Verfügung vom 6. Januar 2021 stellte sie die vorübergehenden Leistungen per 31. Dezember 2020 ein und verneinte zugleich einen Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere Leistungen. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 14. Januar 2022 fest. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 7. Februar 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: