1. Der 1980 geborene Beschwerdeführer war bei der Garage B. als Automechaniker angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 1. Juni 2020 erlitt er einen Verkehrsunfall mit dem Motorrad und verletzte sich dabei an der linken Schulter. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Unfalls und richtete die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) aus.