6.3. 6.3.1. Was das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege anbelangt, hat nach Art. 29 Abs. 3 BV jede Person, die -8- nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (BGE 135 I 1 E. 7.1 S. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_423/2017 vom 10. Juli 2017 E. 2.1; vgl. auch § 43 Abs. 1 VRPG).