lem Umfang tat, handelte er mindestens grobfahrlässig (vgl. E. 4.2. hiervor). Ein guter Glaube des Beschwerdeführers muss damit verneint werden. 5.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die zu hohen Taggelder nicht in gutem Glauben bezogen und damit keinen Anspruch auf Erlass der Rückforderung hat. Damit erübrigt sich die Prüfung des Vorliegens einer grossen Härte, da beide Erlassvoraussetzungen – guter Glaube und grosse Härte – kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. E. 4.2. hiervor). 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.