Weil, wie vorangehend dargelegt, davon auszugehen ist, dass er im Jahr 2017 bei der B. GmbH im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses auf Abruf einen Lohn in Gesamthöhe von Fr. 14'680.00 bezogen hat, ohne diesen Zwischenverdienst im vollen Umfang der Arbeitslosenkasse zu melden, hat er die Auskunfts- und Meldepflicht verletzt. Da er auf den Formularen "Angaben der versicherten Person", die er jeden Monat ausfüllen musste und tatsächlich auch ausgefüllt hat, darauf aufmerksam gemacht worden war, dass während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung jede Arbeit bei der Kasse zu melden sei, und er dies trotzdem über mehrere Monate hinweg nicht bzw. nicht in vol-