In Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers und der gesamten Aktenlage kam das Versicherungsgericht in seinem Urteil vom 2. April 2020 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Jahr 2017 bei der B. GmbH beschäftigt gewesen sei und dabei einen Lohn in Höhe von Fr. 14'680.00 bezogen habe, ohne diesen Zwischenverdienst im vollen Umfang der Arbeitslosenkasse zu melden (E. 4.3.; VB I 47). Die nachträgliche entsprechende Korrektur der Taggeldabrechnungen von Juli bis Oktober sowie Dezember 2017 führten zur – mit Einspracheentscheid vom 17. Juni 2019 (VB I 90) rechtskräftig festgelegten – Rückforderung von insgesamt Fr. 9'733.20, bezüglich deren