ten) Arbeitsvertrag zwischen ihr und dem Beschwerdeführer mit Arbeitsbeginn am 1. März 2017 ein (VB 147 ff.; vgl. Urteilserwägung E. 3.2.; VB I 45). In Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers und der gesamten Aktenlage kam das Versicherungsgericht in seinem Urteil vom 2. April 2020 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Jahr 2017 bei der B. GmbH beschäftigt gewesen sei und dabei einen Lohn in Höhe von Fr. 14'680.00 bezogen habe, ohne diesen Zwischenverdienst im vollen Umfang der Arbeitslosenkasse zu melden (E. 4.3.; VB I 47).