Mit Schreiben vom 7. Februar 2019 ersuchte die Arbeitslosenkasse die B. GmbH unter Hinweis darauf, dass diese für den Beschwerdeführer für die Zeit von März bis Oktober 2017 bei der Ausgleichskasse einen Lohn von Fr. 14'663.00 deklariert habe, um Zustellung diverser Unterlagen betreffend das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer (VB I 162). Die B. GmbH reichte in der Folge Lohnabrechnungen für die Monate Juli bis Oktober 2017 – aus denen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer im genannten Zeitraum einen Bruttolohn von Fr. 14'680.00 verdient hatte –, eine Bescheinigung über Zwischenverdienst vom 30. März 2019 für die Monate Juli bis Oktober 2017 sowie einen (nicht unterzeichne-